MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 36 MSchG
Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.
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- In Kraft seit 2012-07-01