BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 104 BDG 1979Personal- und Sachaufwand
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
(1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
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