BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 122 BDG 1979Aufbewahrung der Akten
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.