BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 129 BDG 1979Beschwerde des Beschuldigten
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01