BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 134 BDG 1979Disziplinarstrafen
6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
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- In Kraft seit 2024-10-10