BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 156 BDG 1979
Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER
In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-10-01