BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 171a BDG 1979Übertritt in den Ruhestand
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.