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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 18 BDG 1979

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

En vigueurTexte officiel

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1995-01-01