BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 191a BDG 1979
Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.