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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 200d BDG 1979Dienstpflichten

6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,

2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,

3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,

5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und

6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.