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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 244a BDG 1979Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde

2. Unterabschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

En vigueurTexte officiel

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Fernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.