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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 26 BDG 1979Grundausbildungsverordnung

2. Unterabschnitt Grundausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.

(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:

1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

2. Ausbildungsformen,

3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,

4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie

5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-01-01