BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 285 BDG 1979Verweisungen auf andere Bundesgesetze
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-09-01