BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 33 BDG 1979Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
3. Unterabschnitt Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung
(1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-01-01