BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 90 BDG 1979Bericht über den provisorischen Beamten
4. Unterabschnitt
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-05-29