Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 24 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseBeendigung des Dienstverhältnisses
2. ABSCHNITT Dienstvertrag
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1990-07-01