Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 62 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseAllgemeine Vorschriften
4. ABSCHNITT Berufsausbildung
(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1. die Lehre,
2. die fachliche Fortbildung.