Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei · Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

§ 32 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei

Artikel 32

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie die Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.