Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei · Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
§ 35 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei
Artikel 35
Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Partei abgefaßt sind.