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Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei · Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

§ 40 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei

Artikel 40

En vigueurTexte officiel

(1) Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.