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Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei · Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

§ 1 Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) In dieser Vereinbarung

i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in der jeweils geltenden Fassung;

ii)

bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung“ die vorliegende Vereinbarung.

(2) Andere in dieser Vereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1992-12-31