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Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei · Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

§ 12 Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

Für die Durchführung des Artikels 28 des Abkommens kann der Träger des Vereinigten Königreiches den österreichischen Träger ersuchen, eine Bescheinigung über die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten auszustellen. Soweit erforderlich, wird Hilfe auch für die Bestätigung von Zeiten des Aufenthaltes gewährt.