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Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei · Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

§ 14 Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Kann der Träger einer Partei Familienbeihilfe für Familienangehörige gewähren, die Kinder sind und im Gebiet der anderen Partei leben, hat der zuständige Träger der ersten Partei vor der ersten Auszahlung den Träger der Partei, in deren Gebiet die Familie wohnt, davon zu unterrichten. Eine entsprechende Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn eine Zahlung nach Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens eingestellt wird.