Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)
§ 10 Soziale Sicherheit (Griechenland)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.