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Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)

§ 27 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Artikel 27

En vigueurTexte officiel

Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu gewähren waren.