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Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)

§ 37 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Artikel 37

En vigueurTexte officiel

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.