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Durchführung der Impfung gegen Frühsomme · Durchführung der Impfung gegen Frühsommermeningoencephalitis

§ 1 Durchführung der Impfung gegen Frühsomme

En vigueurTexte officiel

Die Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird, soweit diese Leistung nicht im Rahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen (Dienstunfällen) und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) oder für bestimmte Personen auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Maßnahmen der Länder in Form von Förderungsbeträgen erbracht wird, bei Versicherten und den in den §§ 123 ASVG, 56 B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und 78 BSVG bezeichneten Angehörigen den zuständigen Krankenversicherungsträgern zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen.