Sozialer Schutz der Landwirte · Sozialer Schutz der Landwirte
§ 11 Sozialer Schutz der LandwirteArtikel 11
TEIL II TEIL römisch zwei
Jede Vertragspartei hat die Zurverfügungstellung von Informations- und Beratungsdiensten in landwirtschaftlichen Gebieten zu fördern, die mit landwirtschaftlichen Fragen sowie mit der Entwicklung des Arbeitsmarktes auf anderen Wirtschaftsgebieten befaßt sind.