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Soziale Sicherheit (Spanien) · Soziale Sicherheit (Spanien)

§ 40 Soziale Sicherheit (Spanien)

Artikel 40

En vigueurTexte officiel

(1) Beiträge, die einem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gilt.

(2) Absatz 1 gilt für zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe entsprechend.