Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani · Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.