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Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

§ 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali

Statistiken

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 9 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.