Tropentauglichkeitsverordnung · Tropentauglichkeitsverordnung
§ 5 Tropentauglichkeitsverordnung
Die Bediensteten haben sich den Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
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Die Bediensteten haben sich den Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.