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AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

§ 26 AAVStiegen, Gänge

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausgänge, Verkehrswege

En vigueurTexte officiel

(Anm.: Abs. 1 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998 .)

(10) Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(Anm.: Abs. 11 bis 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998 .)

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-08-01