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AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

§ 62 AAVTransportarbeiten

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

En vigueurTexte officiel

Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten gem. § 114 Abs. 4 Z 4 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 , und Abs. 1 bis 3 gelten gem. § 101 Abs. 5 Z 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 , als BG. Ab 1.1.2014 gilt nur mehr Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gem. § 101 Abs. 5 Z 3 B-BSG als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

(1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.

(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.

(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

(Anm.: Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-11-01