§ 14 ARGAusnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.