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ARG · Arbeitsruhegesetz

§ 14 ARGAusnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

En vigueurTexte officiel

Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.