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ARG · Arbeitsruhegesetz

§ 24 ARGAushang der Ruhezeitenregelung

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-07-01