LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 105 LLDG 1985Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01