LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 106 LLDG 1985Beschwerde des Beschuldigten
Allgemeine Bestimmungen
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01