LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 119f LLDG 1985Kontrollmaßnahmen
9a. Abschnitt SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRPERSONEN
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.