LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 122 LLDG 1985
10. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Lehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen bzw. Angehörigen bleiben unberührt.