LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 124 LLDG 1985
10. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer“ berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 62 Abs. 4 diesen Amtstitel weiter führen.
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- In Kraft seit 2018-08-15