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Soziale Sicherheit (Finnland) · Soziale Sicherheit (Finnland)

§ 28 Soziale Sicherheit (Finnland)

Artikel 28

En vigueurTexte officiel

Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.