Soziale Sicherheit (Finnland) · Soziale Sicherheit (Finnland)
§ 5 Soziale Sicherheit (Finnland)
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.