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SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

§ 14 SchliSt-Geo.Kanzleigeschäfte

En vigueurTexte officiel

(1) Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle sind von Bediensteten aus dem Personalstand des jeweils zuständigen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes zu besorgen.

(2) Die einzelnen Streitigkeiten, die bei den Schlichtungsstellen anhängig werden, sind in ein Register mit der Bezeichnung „Schl“ einzutragen. Hiebei sind die Bestimmungen und Anordnungen über die Führung der Cg- und Cga-Register (§§ 359 bis 363, 365, 367 bis 370 Geo. sowie P. II des Einführungserlasses des BMJ zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986) sinngemäß anzuwenden.