SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 6 SchliSt-Geo.Angelobung
Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-10-18