KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 27b KJBGGebührenfreiheit
Abschnitt 4
Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Abschnitt 4
Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.