Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänem · Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänem
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.