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Soziale Sicherheit (Dänemark) · Soziale Sicherheit (Dänemark)

§ 25 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Artikel 25

En vigueurTexte officiel

(1) Für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern im Gebiet des Vertragsstaates aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.