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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 21 AusGZuständigkeit

Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

1. die Ausschreibung oder

2. das Aufnahmeverfahren oder

3. sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1991-09-01