AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 4a AusGAusschreibungspflicht bei Organisationsänderung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.